Rudolf Bürger
76646 Bruchsal
Verhinderung vermeidbarer
Verkehrsgefahren / Schutz öffentlichen Eigentums
Sehr geehrter Herr Minister Dobrindt,
in der
Erwartung und Überzeugung irgendwann auf einen verantwortungsbewussten Menschen
zu treffen, der erkennt, wie sehr das VG Karlsruhe und der VGH Mannheim durch
die Abweisung der diesbezüglichen Klage dem Bemühen um Verkehrssicherheit und
unseren demokratischen Prinzipien geschadet haben, wende ich mich an Sie und
bitte Sie:
- schützen Sie die Allgemeinheit vor vermeidbaren Verkehrsgefahren und
- sorgen Sie für die Beachtung der Sozialgebundenheit öffentlicher Verkehrsflächen.
Begründung:
- a) Verkehrsfremde Hindernisse im Verkehrsraum behindern, wie jedermann täglich feststellen kann, den Verkehrsfluss und sind gefährlich.
- b) Um die Menschen vor diesen Gefahren zu schützen, wurde u. a. sowohl im Bundes- wie im Landesstraßenrecht der Tatbestand der Sondernutzung und in der Straßenverkehrsordnung der § 32 geschaffen.
- c) Die Sorge um die eigene Sicherheit ist ein Menschenrecht. Aus diesem Grund gibt die Verwaltungsgerichtordnung dem durch rechtswidrige Hindernisse Gefährdeten auch das Klagerecht.
- d) Das Bau- und Vermessungsamt der Stadt Bruchsal sowie die Bürgermeister haben es abgelehnt, die Verkehrsteilnehmer zu schützen, obwohl nach Landesrecht (§ 16 Abs. 7 StrG BW) ausschließlich der Gemeinderat über die einzelerlaubnisfreie Nutzung des Straßenraumes durch Satzung entscheiden darf und dann gilt dies für alle.
- e) Die Rechtsaufsicht des Landes Baden-Württemberg erkennt kein besonderes öffentliches Interesse am Schutze der Verkehrsteilnehmer und des öffentliches Eigentums.
- f) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. September 2008, AZ 8 K 487/07, eine entsprechende Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Februar 2009, AZ 5 S 2811/08, nicht zugelassen.
- g) Der Landtag in Stuttgart hat auf die Bitte um Klarstellung des Rechtes auf die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes verwiesen.
- h) Das Bundesverkehrsministerium hat in der Stellungnahme für den Petitionsausschuss die Angelegenheit als lokales Problem bezeichnet. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat sich dem angeschlossen und eine weitergehende Regulierung abgelehnt. Petition und Schriftverkehr habe ich unter dem Suchbegriff „Überwuchs, Verkehrsraum, Recht“ im Internet veröffentlicht. Die Missachtung unserer verfassungsmäßigen Grundordnung kann sicherlich nicht als lokales Problem abgetan werden (Siehe d).
- i) Zu Urteil und Beschluss habe ich in einem Aufsatz Stellung bezogen. Der bebilderte Aufsatz ist unter „Lichtraumprofil/Gehwege“ ebenfalls im Internet zu finden.
- j) Bei dieser Petition geht es nicht darum, ob das bestehende Recht ausreichend ist, wie ihr Ministerium meint, jede andere Auskunft wäre übrigens im höchsten Maße erstaunlich gewesen. Es geht auch nicht darum, ob die Gerichte korrekt entschieden haben. Es geht darum, ob die Anwender das Recht richtig erkennen. Straßenrecht muss alltagstauglich sein, dies entscheidet sich in der Praxis. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus folgender Tatsache. Kein öffentlich Bediensteter setzt sich bewusst der Gefahr aus, auch strafrechtlich für die Folgen eines Verkehrsunfalles mitverantwortlich gemacht zu werden, wenn er dieses Risiko erkennt. Im Übrigen verweise ich auf Urteil und Beschluss, sie machen deutlich, dass beide Gerichte keinerlei Bezug zum Thema Verkehrssicherheit haben. Entsprächen Urteil und Beschluss unserem geltenden Recht, wären wir ein asozialer Unrechtsstaat, was unser Land selbstverständlich nicht ist.
- k) Verkehrssicherheit ist allgemein anerkannt ein so hohes Rechtsgut, dass es keine Abstriche duldet. Sie ist auch nicht als Spielwiese für kleinliche Rechthaberei und wichtigtuerisches Machtgehabe geeignet. Die Bezeichnung als lokales Problem geht an der Sache vorbei, alle Menschen haben den gleichen Anspruch auf Schutz und Beachtung der verfassungsmäßigen Grundordnung.
- l) Da viele Behörden ihre Auffassungen im Internet darstellen, ist unschwer festzustellen, dass nicht nur in Baden-Württemberg bei Überwuchs die falsche Rechtsgrundlage (In BW § 28 Straßengesetz) herangezogen wird. Das OVG Nordrhein-Westfalen hätte sich auch nicht so intensiv mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen müssen um klarzustellen, dass bei der rechtlichen Einordnung von Überwuchs ausschließlich die Vorschriften über Sondernutzung heranzuziehen sind, wenn dies unstreitig gewesen wäre (Beschluss vom 21.07.2009, AZ 11 A 701/07).
- m) Einem Unfallgeschädigten nützt es auch wenig, wenn das Recht für die Experten des Ministeriums klar ist oder ein Verantwortlicher einer Behörde verurteilt wird, verantwortungsbewusstes Handeln sorgt für die Verhinderung solcher Folgen. Insbesondere Kinder sind mit solchen Engstellen völlig überfordert.
- n) Nachdem sich in Baden-Württemberg Exekutive, Judikative und Legislative verweigern, liegt in Ihrem Haus die Lösung. Einen entsprechenden Vorschlag habe ich in meiner Petition an den Bundestag gemacht. Es ist völlig unvorstellbar, dass der Bundesrat eine diesbezügliche Ergänzung des § 32 der StVO ablehnt, da jede/s Behörde/Gericht bei Entscheidungen nach Landesrecht ohnehin die Vereinbarkeit mit Bundesrecht prüfen muss. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 32 StVO nützt allen, schadet niemand und wird von jedem verstanden.
- o) Im bisherigen Verfahren hatte ich den Eindruck, dass nur ich als Störer des behördlichen und gerichtlichen Friedens empfunden werde. Verkehrssicherheit betrifft aber jeden und geht uns alle an. Sie darf nicht zum Gnadenakt verkommen, in einem Rechtsstaat ist sie im Rahmen des Möglichen ein Rechtsanspruch. Das Gesetz muss diesen Anspruch auch sichern, wie es in manchen Gemeinden beispielgebend geschehen ist (siehe o.a. Aufsatz). Da es nicht in allen Gemeinden so sachkundige und verantwortungsbewusste Gemeinderäte oder Gemeindeverwaltungen gibt, kann dies eigentlich nur im Bundesrecht geregelt werden.
- p) Verkehrsflächen sind Eigentum der Allgemeinheit und niemand hat das Recht, Teile zum Nachteil der Allgemeinheit rechtswidrig in Besitz zu nehmen. Auch diese ganz zentrale Rechtsfrage wurde in allen bisher getroffenen Entscheidungen nicht berücksichtigt.
Eine Stadtverwaltung, die solche Zustände duldet, handelt mit Sicherheit nicht rechtmäßig, fühlt sich aber durch die Entscheidungen bestätigt.
Der Parkverstoß kann selbstverständlich nur dem Fahrer vorgeworfen werden, weil keine Behörde jedes falsche Parken verhindern kann.
Für all diejenigen, die täglich hier und andernorts solchermaßen behindert und gefährdet werden, bitte ich um Regelungen, sie sicherstellen, dass die durch rechtswidrige und verkehrsfremde Hindernisse Betroffenen ihren Anspruch auf Schutz vor vermeidbaren Verkehrsgefahren auch gerichtlich durchsetzen können und die die Behörden und Gerichte verpflichten, die Öffentlichkeit und deren Eigentum zu respektieren und zu schützen.
Sehr geehrter Herr Minister, Sie
entscheiden über die Sicherheit vieler Menschen. In Ihrem Haus wird darüber
entschieden, ob auch künftig bei Behörden und Gerichten eine solch objektiv menschenfeindliche
Haltung gepflegt werden darf oder ob durch die vorgeschlagene Ergänzung des §
32 StVO eine allgemein verständliche Regelung geschaffen wird, die zum
Rechtsfrieden und zur allgemeinen Akzeptanz behördlicher Arbeit beiträgt. Es
ist ein Irrtum zu glauben, dass die schweigende Mehrheit mit allem
einverstanden ist. Der Staat zeigt sich in der oben abgebildeten Situation von
seiner schlechten Seite und diese abgebildete Situation ist auch in Bruchsal
nicht die einzige dieser Art. Solche Zustände nähren das Vorurteil über faule
und inkompetente Beamte und bringen die Beamtenschaft unisono in Verruf, weil ein halbwegs vernünftiger
Mensch die dahinter steckenden Gründe nicht nachvollziehen kann. Es geht darum, unsere demokratische
Grundordnung und die Menschen zu
schützen. Das Ansehen eines Staates wird nicht durch seine Feinde, sondern
durch seine Bediensteten beschädigt. Ursachen für den Rückgang der
Wahlbeteiligung, insbesondere bei Kommunalwahlen, liegen auf der Hand. Wenn
Bürgermeister wie mittelalterliche Landesfürsten auftreten, darf dies in einer
Demokratie nicht hingenommen werden. Liefern Sie uns nicht auf Dauer der
Unfähigkeit und der Verantwortungslosigkeit aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Bürger